2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. April 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingabe vom 16. April 2024 teilte die Beklagte ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Mit Eingabe vom 19. April 2024 hielt der Kläger an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. 2.5. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden die Parteien für den 20. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen.