Mit der Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisse entfällt die Haftung bei der Beklagten im ganzen Umfang (Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2012 vom 30. April 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Für eine nach Dezember 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, war die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten für das Risiko Invalidität versichert. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3. Der Klägerin steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.