Eine Leistungspflicht der Beklagten gestützt auf das bis zum 31. Juli 2013 laufende Vorsorgeverhältnis scheidet daher aus. Von den von der Klägerin in diesem Zusammenhang beantragten Beweiserhebungen (Beizug weiterer Akten, Zeugeneinvernahme) sind keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. m.w.H. und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 5.4. Eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Vorsorgeverhältnisses im Zusammenhang mit der Anstellung im Zeitraum vom 1. März 2014 bis - 18 -