Dieser Nachweis darf grundsätzlich nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es ist daher festzuhalten, dass, selbst wenn im Sinne der Klägerin von einer Schubkrankheit auszugehen und ein nicht zu strenger Massstab anzulegen wäre (Urteil 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012/2013 und der Invalidität ab Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.