5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ab August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist und mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von jeweils einem Monat im Umfang von 50 % vom 1. bis 30. November 2013 und vom 1. bis 31. Januar 2014 im Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin dokumentiert ist. Jedenfalls für den Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2017 liegen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor.