29 Abs. 1 IVG). Mit der Festlegung des Beginns des Wartejahres auf Januar 2017 wurde somit implizit, aber zwingend auch festgestellt, dass in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016 entweder die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betrug oder an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestand (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.2. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2).