5.2.4. Zudem stellte die IV-Stelle in ihrer rechtkräftigen Verfügung vom 13. Oktober 2020 grundsätzlich verbindlich fest, dass die einjährige Wartezeit im Januar 2017 zu laufen begonnen hat (IV-act. 125 S. 4, vgl. auch IV-act. 115 S. 2). Aufgrund der Anmeldung der Klägerin bei der IV-Stelle am 27. April 2017 hatte diese einen frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. Oktober 2016 abzuklären (Art. 29 Abs. 1 IVG).