sisch diplomierten Naturheilpraktikerin absolvierte (IV-act. 39 S. 2). Konkurrierende Gründe wie eine berufsbegleitende Weiterbildung stehen gemäss Rechtsprechung dem Nachweis einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines reduzierten Arbeitspensums entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.1.). Dass das reduzierte Pensum in der vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2016 ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. - 17 -