Auch Hinweise auf eine tatsächliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während der Zeit dieser Anstellung sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich; im Gegenteil ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis der K._____ vom 31. Dezember 2016, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung und somit nicht wegen ungenügender Leistungen endete, und dass die Klägerin als wertvolle Mitarbeiterin beurteilt wurde (IV-act. 30). Hinzu kommt, dass die Klägerin von 2013 bis 2015 Weiterbildungen als psychologische Beraterin und in der Bewegungspädagogik (Replik Rz. 8; IV-act. 34.1 S. 3) und seit 2016 und zumindest bis in das Jahr 2019 an drei Tagen pro Woche eine Ausbildung zur eidgenös-