vgl. Urteile des Bundesgerichts B 131/06 vom 25. Mai 2007, B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1). Der Umstand, dass die Klägerin ab 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit im Pensum von 90 % beantragt hat und das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Klägerin ab 1. August 2013 im Rahmen eines Pensums von 90 % als vermittlungsfähig erachtet hat (IV-act. 24), spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab August 2013.