34.2 S. 3). Gemäss Lehre und Rechtsprechung tut die leistungsansprechende Person durch die eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, worauf sie gegebenenfalls zu behaften ist (MARC HÜRZELER, a.a.O., N. 30 zu Art. 23 BVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts B 131/06 vom 25. Mai 2007, B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1).