5.2.2. Die Klägerin macht geltend, auf das Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 13. September 2013, welches der Klägerin ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiere, könne nicht abgestellt werden, da dieses Zeugnis gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgestellt worden sei, damit die Klägerin von dieser Leistungen - 16 -