Der Klägerin wurde somit ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei in der Zeit vom 1. bis 30. November 2013 und vom 1. bis 31. Januar 2014 jeweils für einen Monat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde. Im weiteren Verlauf finden sich keine medizinischen Akten, insbesondere keine echtzeitlichen ärztliche Berichte oder Zeugnisse, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin hindeuten. Erst im Bericht von Dr. med. I._____ vom 18. Januar 2017 - drei Jahre, nachdem der Klägerin letztmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde – ist wieder eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin dokumentiert (IV-act. 31).