5.2. 5.2.1. Ab 1. August 2013 attestierte die behandelnde Ärztin, Dr. med. D._____, E._____, der Klägerin eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Leitungsfunktion im Informatikbereich sowie Tätigkeiten in einem Grossraumbüro nicht mehr ausgeübt werden könnten (IV-act. 32 S. 3). Dr. med. D._____ attestierte in der Folge eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2013 (IV-act. 32 S. 2) und am 3. Januar 2014 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2014 (IV-act. 32 S. 1). Eine telefonische Abklärung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bei der E.___