32 S. 3). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit von Juni 2012 bis Juli 2013 und der per Januar 2018 eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Relevant ist somit die Frage, ob die Klägerin in der Zeit von August 2013 bis Dezember 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war (E. 2.2.4. hiervor).