5. 5.1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin während des bis zum 31. Juli 2013 dauernden Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aus psychischen Gründen zeitweise arbeitsunfähig war, so unter anderem während ihres stationären Aufenthalts in der E._____ vom 8. Juni bis 10. August 2012 (IVact. 15 S. 7 ff.; Duplik Rz. 10). Im Anschluss an den dortigen stationären Aufenthalt attestierten ihr die behandelnden Ärzte vom 13. August bis 14. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und danach eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis zum 31. Juli 2013 (IV-act. 15 S. 3 und 10; 32 S. 3).