Massgebend für die Frage der Bindungswirkung der Verfügungen vom 13. Oktober und 17. November 2020 ist der Umstand, dass ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch aufgrund der IV-Anmeldung vom 27. April 2017 (IV-act. 25 S. 8) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Oktober 2017 entstehen konnte (sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war), weshalb für die IV-Stelle lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2016 relevant war.