4.3. Bei der am 13. Oktober und 17. November 2020 verfügten halben Rente ab 1. Januar 2018 (IV-act. 125; 128) ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50 % per Januar 2018 aus (IV-act. 125 S. 5). In das der Verfügung vom 13. Oktober 2020 zugrunde liegende Vorbescheidverfahren wurde die Beklagte nicht einbezogen (IV-act. 118) und die Rentenverfügung wurde ihr nicht formgültig eröffnet (IV-act. 125; 128). Die Beklagte beruft sich jedoch in ihrer Klageantwort vom 6. Dezember 2023 auf die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (vgl. vorne E. 2.4.).