Allerdings wird in der Verfügung unter "Beantragte Leistung" explizit "Berufliche Massnahmen" erwähnt, der Betreff der Verfügung lautet "Berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt" und in der Verfügung selbst wird ausgeführt, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden sei. Es werden denn auch nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht aber für einen Rentenanspruch genannt (IV-act. 23). Mit der Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde somit einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht aber über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden. Eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfügung vom 15. Mai 2013 besteht daher nicht.