Begründung der Verfügung wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese allgemeine Formulierung könnte darauf hindeuten, dass sowohl über den Rentenanspruch als auch über berufliche Massnahmen entschieden wurde. Allerdings wird in der Verfügung unter "Beantragte Leistung" explizit "Berufliche Massnahmen" erwähnt, der Betreff der Verfügung lautet "Berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt" und in der Verfügung selbst wird ausgeführt, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden sei.