Es ist daher zu prüfen, ob mit der – auch der Beklagten zugestellten – Verfügung vom 15. Mai 2013 nur über berufliche Massnahmen oder auch über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden wurde. Die Klägerin meldete sich am 19. September 2012 bei der IV-Stelle Aargau zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung/Rente) der IV an (IV-act. 5). In der - 14 -