4.2. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Die Bindungswirkung gilt daher nur für Rentenentscheide der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5). Es ist daher zu prüfen, ob mit der – auch der Beklagten zugestellten – Verfügung vom 15. Mai 2013 nur über berufliche Massnahmen oder auch über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden wurde.