3.20. In ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle fest, aus medizinischer Sicht bestehe seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit der Klägerin im Informatikbereich. Diese Tätigkeit entspreche gleichzeitig einer angepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und ermittelte für das Jahr 2018 für eine Tätigkeit im Informatikbereich ein Valideneinkommen von Fr. 102'478.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 51'239.00, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergibt (IV-act. 125 S. 4).