3.16. Dr. med. I._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass er die länger dauernde Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit als Gruppenleiterin bzw. Fachspezialistin mit 60 % beurteile. Bezüglich des Profils einer angepassten Tätigkeit führte er aus, die Klägerin brauche klare, das heisse transparente, Strukturen, kein Grossraumbüro, keine Projektleitung, Fachführung sei möglich, aber keine Managementfunktionen, da bei anspruchsvollen sozialkommunikativen Kompetenzen rasch eine Überforderung eintrete (IV-act. 47 S. 2).