Die vollständige berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine unwahrscheinlich (IV-act. 43 S. 4 f.). 3.15. RAD-Arzt med. pract. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 fest, der Klägerin sei seitens der E._____ eine ADHS propagiert worden, Dr. med. I._____ diagnostiziere hingegen eine Autismus-Spektrum-Störung. Die Abklärung durch Dr. med. I._____ erscheine dem Referenten schlüssig und nachvollziehbar, wohingegen die Unterlagen der E._____ wenig aussagekräftig seien und die diagnostische Einordnung letztlich etwas spekulativ - 12 -