3.12. Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2017 fest, dass die Klägerin seit dem 9. Juli 2014 in seiner Praxis in Behandlung sei. Aufgrund der Diagnose einer Au- tismus-Spektrum-Störung sei bei der Arbeitssuche zu berücksichtigen, dass das maximale Arbeitspensum 70 % nicht übersteigen dürfe. Die Klägerin könne nicht in einem Grossraumbüro arbeiten, sondern benötige einen ruhigen Arbeitsplatz. Zudem solle sie keine Führungsfunktionen wie Gruppen- oder Projektleitungen übernehmen (IV-act. 31).