3.11. Die Klägerin meldete sich am 27. April 2017 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Betreffend Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte sie aus, sie habe im Februar 2012 einen Zusammenbruch erlitten (3. gradige Depression, Soziophobie, Panikattacken) mit Klinikaufenthalt in der E._____. Im Sommer 2014 sei die definitive Diagnose F84.0 Autismusspektrumsstörung (Asperger) gestellt worden. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit Geburt, die Diagnose habe sie jedoch erst im Sommer 2014 erhalten (IV-act. 25).