3.10. Der H._____ hielt im Arbeitszeugnis der Klägerin vom 12. Februar 2014 fest, dass diese im Rahmen einer befristeten Anstellung vom 8. August 2013 bis zum 12. Februar 2014 mit einem Pensum von 90 % im H._____ tätig war. Die Klägerin habe sich mit Engagement und Erfolg ins neue Aufgabengebiet eingearbeitet. Die geforderte Arbeitsqualität habe sie in kurzer Zeit erreicht (IV-act. 34.2 S. 3).