Rücksprache mit der E._____ habe diese Arbeitsunfähigkeit keinen dauerhaften Charakter. Mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit könne in absehbarer Zeit gerechnet werden, ab wann genau könne jedoch nicht definiert werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau kam deshalb zum Schluss, dass eine allgemeine Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 90 % ab dem 1. August 2013 als ausgewiesen betrachtet werden könne (IV-act. 24 S. 2 f.).