3.9. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau die Vermittlungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen eines Arbeitspensums von 90 % ab dem 1. August 2013 (IV-act. 24). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin von Dr. med. D._____ im Bericht vom 26. November 2013 seit dem 4. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei. Nach telefonischer - 10 -