3.8. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte die Klägerin dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit, dass sie bis Ende Februar 2013 beim Kanton Aargau mit einem Pensum von 70 % gearbeitet habe, aber ab 5. März 2013 frei gestellt worden sei, weil ihre Leistungen nicht den Anforderungen entsprochen hätten. Ihre Arbeitsfähigkeit sei ab August 2013 in Absprache mit Dr. med. D._____ auf 100 % angesetzt worden, weil es ihr in der arbeitsfreien Zeit verhältnismässig gut gegangen sei und sie Angst gehabt habe, kein Einkommen mehr zu haben. Im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie sich wohl überschätzt habe.