3.6. Im Arztzeugnis vom 13. September 2013 attestierte Dr. med. D._____ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit dem 15. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2013, wobei die Klägerin seit 1. August 2013 wieder voll arbeitsfähig sei. Auf die Frage, welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten, nannte Dr. med. D._____ Leistungsfunktionen im Informatikbereich sowie Tätigkeiten in einem Grossraumbüro (IV-act. 32 S. 3).