3.3. Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E._____, attestierte am 26. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 14. Oktober 2012 und danach von 30 % bis zum 31. Dezember 2012 (IV-act. 15 S. 3). Die Frage der IV-Stelle, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, bejahte die behandelnde Ärztin und führte ergänzend aus, die berufliche Reintegration habe mit Unterstützung der Case Managerin bereits begonnen (IV-act. 15 S. 4). Ab Januar 2013 könne die Klägerin ihr angestammtes Pensum von 90 % voraussichtlich wieder vollumfänglich aufnehmen (IV-act. 15 S. 5).