3.2. Die Klägerin befand sich vom 8. Juni bis 10. August 2012 in stationärer Behandlung in der E._____. Im Austrittsbericht vom 10. August 2012 wurden der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikattacken bei Überlastungssituation am Arbeitsplatz, Probleme in der Partnerschaft und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert (IVact. 15 S. 7). Die behandelnden Ärzte attestierten der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Juni bis 12. August 2012 und von 50 % ab dem 13. August bis 30. September 2012 (IV-act. 15 S. 10; IV-act. 10 S. 1).