Der Anspruch der Klägerin auf die mit Klage vom 23. August 2023 ab 1. Januar 2018 geltend gemachten Invalidenleistungen ist entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. -6-