2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Der Anspruch der Klägerin auf die mit Klage vom 23. August 2023 ab 1. Januar 2018 geltend gemachten