Dies habe zur Folge, dass trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung aufgrund eines zu tiefen IV-Grads keine Rente ausgerichtet werde. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Feststellungen der IV-Stelle seien offensichtlich falsch und der Beginn des Wartejahres im Januar 2017 nicht massgebend, bestünden klare Hinweise darauf, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits im Juni 2012 eingetreten sei, weshalb die Zuständigkeit der Beigeladenen ausser Betracht fiele. 1.4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat.