Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Januar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei somit bei der Beigeladenen für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen. Der Beschäftigungsgrad sei auf 60 % festgesetzt worden, weshalb ein IV-Grad von 16.67 % resultiere. Dies habe zur Folge, dass trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung aufgrund eines zu tiefen IV-Grads keine Rente ausgerichtet werde.