1.3. Die Beigeladene bringt vor, sie sei in das IV-Verfahren einbezogen worden und habe den Vorbescheid vom 27. August 2020 wie auch die Verfügungen vom 13. Oktober 2020 sowie vom 17. November 2020 erhalten. Da zudem die Eröffnung des Wartejahres für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV-Stelle entscheidend gewesen sei, sei die Eröffnung per Januar 2017 - unter Vorbehalt der offensichtlichen Unrichtigkeit - für sie verbindlich. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Januar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei somit bei der Beigeladenen für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen.