1.2. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, es lägen keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vor, welche der Klägerin im Zeitraum vom 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Klageantwort Rz. 23). Auch habe die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 eine Ausbildung zur eidg. dipl. Naturheilpraktikerin TEN absolvieren können (Klageantwort Rz. 24).