Bereits während dieser Tätigkeit sei klar gewesen, dass eine angepasste Tätigkeit ein Pensum von 70 % nicht übersteigen dürfe, was der RAD-Arzt im Oktober 2017 bestätigt habe (Klage Rz. 11.1). Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2013, mit welcher das Leistungsbegehren der Beklagten abgewiesen worden sei, habe keine Bindungswirkung, da diese offensichtlich unhaltbar sei (Klage Rz. 11.2.). Auch sei nach der am 27. April 2017 erfolgten Anmeldung der Klägerin bei der IV-Stelle die Zeit vor 2017 gar nicht abgeklärt worden (Klage Rz. 11.4.).