So habe die Klägerin nach ihrem stationären Aufenthalt in der E._____ an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr ihre Leistungen erbringen können, weshalb es per Ende Juli 2013 zur Kündigung gekommen sei (Klage Rz. 11.1.). Die Klägerin habe in der Folge beim Kanton Aargau eine Stelle von zunächst 60 % und später 40 % gefunden, wobei es sich bei dieser Stelle um eine angepasste Tätigkeit gehandelt habe und das Pensum nie mehr als 60 % betragen habe. Bereits während dieser Tätigkeit sei klar gewesen, dass eine angepasste Tätigkeit ein Pensum von 70 % nicht übersteigen dürfe, was der RAD-Arzt im Oktober 2017 bestätigt habe (Klage Rz.