Der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit im Juni 2012 geführt habe, sei im Wesentlichen derselbe, der zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung im Jahr 2018 geführt habe, womit ein sachlicher Zusammenhang seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 bis zur Rentenzusprache 2018 bestehe (Klage Rz. 9). Auch der zeitliche Konnex zwischen der 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der in der Verrentung im Jahr 2018 resultierenden Invalidität sei nicht unterbrochen worden (Klage Rz. 11). So habe die Klägerin nach ihrem stationären Aufenthalt in der E.____