1. 1.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Aargau ab Juni 2012 arbeitsunfähig geworden und habe seither nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht. Der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit im Juni 2012 geführt habe, sei im Wesentlichen derselbe, der zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung im Jahr 2018 geführt habe, womit ein sachlicher Zusammenhang seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 bis zur Rentenzusprache 2018 bestehe (Klage Rz. 9).