4. Subsubeventualiter sei der Klägerin ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente der Beklagten von CHF 1'610.20 pro Monat unter Vorbehalt einer Überentschädigungskürzung nach den für die Beklagte geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zzgl. Verzugszins von 1 % p.a. ab dem Datum der Klageeinreichung bis am 31. Dezember 2023 sowie von 1.25 % p.a. ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen." 2.2. Mit Replik vom 16. Februar 2024 und Duplik vom 13. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.3. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle Aargau bei.