2. Eventualiter sei anzuordnen, dass sich die Klägerin einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch eine von der Beklagten zu bestimmende Ärztin respektive einen von der Beklagten zu bestimmenden Arzt zu unterziehen habe. Anschliessend sei über allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu befinden. 3. Subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Anschliessend sei über allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu befinden.