Mit Verfügungen vom 13. Oktober und 17. November 2020 sprach die IV-Stelle der Klägerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 zu. Die Beklagte, welche von der Klägerin am 4. März, 6. Juli sowie am 16. November 2022 um Prüfung ihrer Leistungspflicht ersucht worden war, verneinte mit Schreiben vom 27. April 2023 einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 23. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: