Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.27 / mg / nl Art. 9 Urteil vom 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beklagte Aargauische Pensionskasse APK, Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1975 geborene Klägerin war vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2013 in einem Pensum von 90 % beim Kanton Aargau als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Die Klägerin meldete sich am 19. September 2012 bei der SVA Aargau, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 lehnte diese das Leistungsbegehren mangels einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. In der Folge be- antragte die Klägerin bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschä- digung ab 1. August 2013. 1.2. Die Klägerin war vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2016 als [...] erneut beim Kanton Aargau in einem Teilzeitpensum angestellt und in die- ser Eigenschaft im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Per 1. Januar 2016 meldete sich die Klägerin erneut bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 27. April 2017 meldete sich die Klägerin bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an. Mit Verfü- gungen vom 13. Oktober und 17. November 2020 sprach die IV-Stelle der Klägerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 zu. Die Beklagte, welche von der Klägerin am 4. März, 6. Juli sowie am 16. November 2022 um Prüfung ihrer Leistungspflicht ersucht worden war, verneinte mit Schrei- ben vom 27. April 2023 einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 23. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Es seien der Klägerin zulasten der Beklagten die gesetzlich und regle- mentarisch geschuldeten Renten von mindestens Fr. 43'910.00 pro Jahr (angepasst an den massgebenden Invaliditätsgrad) ab spätestens 1. Januar 2018 zuzusprechen zzgl. Zins zu 5 % ab heute. 2. Eventuell sei die Stiftung Auffangeinrichtung zum Prozess beizuladen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be- rechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. -3- 4. Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.)." 2.1. Mit Klageantwort vom 6. Dezember 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 23. August 2023 sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei anzuordnen, dass sich die Klägerin einer vertrauens- ärztlichen Untersuchung durch eine von der Beklagten zu bestimmende Ärztin respektive einen von der Beklagten zu bestimmenden Arzt zu unterziehen habe. Anschliessend sei über allfällige Ansprüche der Klä- gerin gegen die Beklagte zu befinden. 3. Subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. An- schliessend sei über allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die Be- klagte zu befinden. 4. Subsubeventualiter sei der Klägerin ab dem 1. Juli 2017 eine Invaliden- rente der Beklagten von CHF 1'610.20 pro Monat unter Vorbehalt einer Überentschädigungskürzung nach den für die Beklagte geltenden ge- setzlichen und reglementarischen Bestimmungen zzgl. Verzugszins von 1 % p.a. ab dem Datum der Klageeinreichung bis am 31. Dezember 2023 sowie von 1.25 % p.a. ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen." 2.2. Mit Replik vom 16. Februar 2024 und Duplik vom 13. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.3. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle Aargau bei. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Stif- tung Auffangeinrichtung im Verfahren beigeladen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Ein- gabe vom 1. November 2024 nahm die Beigeladene innert Frist Stellung. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Aargau ab Juni 2012 arbeitsun- fähig geworden und habe seither nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht. Der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit im Juni 2012 geführt habe, sei im Wesentlichen derselbe, der zur Zuspra- che einer Rente der Invalidenversicherung im Jahr 2018 geführt habe, wo- mit ein sachlicher Zusammenhang seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 bis zur Rentenzusprache 2018 bestehe (Klage Rz. 9). Auch der zeitliche Konnex zwischen der 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der in der Verrentung im Jahr 2018 resultierenden Invalidität sei nicht unterbrochen worden (Klage Rz. 11). So habe die Klägerin nach ihrem stationären Auf- enthalt in der E._____ an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr ihre Leistungen erbringen können, weshalb es per Ende Juli 2013 zur Kündi- gung gekommen sei (Klage Rz. 11.1.). Die Klägerin habe in der Folge beim Kanton Aargau eine Stelle von zunächst 60 % und später 40 % gefunden, wobei es sich bei dieser Stelle um eine angepasste Tätigkeit gehandelt habe und das Pensum nie mehr als 60 % betragen habe. Bereits während dieser Tätigkeit sei klar gewesen, dass eine angepasste Tätigkeit ein Pen- sum von 70 % nicht übersteigen dürfe, was der RAD-Arzt im Oktober 2017 bestätigt habe (Klage Rz. 11.1). Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2013, mit welcher das Leistungsbegehren der Beklagten abgewiesen wor- den sei, habe keine Bindungswirkung, da diese offensichtlich unhaltbar sei (Klage Rz. 11.2.). Auch sei nach der am 27. April 2017 erfolgten Anmel- dung der Klägerin bei der IV-Stelle die Zeit vor 2017 gar nicht abgeklärt worden (Klage Rz. 11.4.). 1.2. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, es lägen keine echtzeitlichen Arzt- zeugnisse vor, welche der Klägerin im Zeitraum vom 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Klageantwort Rz. 23). Auch habe die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 eine Ausbil- dung zur eidg. dipl. Naturheilpraktikerin TEN absolvieren können (Kla- geantwort Rz. 24). Ein sachlicher Konnex zwischen der aufgrund der im Jahr 2012 diagnostizierten schweren depressiven Episode, Panikattacken bei Überlastung am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund soziophobischer Ängste sowie Probleme in der Partnerschaft bestandenen Arbeitsunfähig- keit und der aufgrund der im Jahr 2017 diagnostizierten Autismusspekt- rumsstörung eingetretenen Invalidität bestehe nicht (Klageantwort Rz. 63 f.). Auch der zeitliche Konnex sei unterbrochen. So sei die Verfü- gung vom 15. Mai 2013 für die Beklagte als verbindlich zu betrachten und es habe deshalb als Fakt zu gelten, dass die Klägerin zumindest seit dem 20. März 2013 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Klageantwort -5- Rz. 70 f.). In der IV-Verfügung vom 13. Oktober 2020 sei festgehalten wor- den, dass das Wartejahr im Januar 2017 zu laufen begonnen habe. Damit habe die IV-Stelle im Umkehrschluss festgestellt, dass vor Januar 2017 keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr vorgelegen habe (Klageant- wort Rz. 72 f.). 1.3. Die Beigeladene bringt vor, sie sei in das IV-Verfahren einbezogen worden und habe den Vorbescheid vom 27. August 2020 wie auch die Verfügungen vom 13. Oktober 2020 sowie vom 17. November 2020 erhalten. Da zudem die Eröffnung des Wartejahres für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV-Stelle entscheidend gewesen sei, sei die Eröffnung per Januar 2017 - unter Vorbehalt der offensichtlichen Unrichtigkeit - für sie verbindlich. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejah- res im Januar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei somit bei der Beigeladenen für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen. Der Beschäftigungsgrad sei auf 60 % festgesetzt worden, weshalb ein IV-Grad von 16.67 % resultiere. Dies habe zur Folge, dass trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung aufgrund eines zu tiefen IV-Grads keine Rente ausgerichtet werde. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Feststellungen der IV-Stelle seien offensichtlich falsch und der Beginn des Wartejahres im Januar 2017 nicht massgebend, bestünden klare Hinweise darauf, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit be- reits im Juni 2012 eingetreten sei, weshalb die Zuständigkeit der Beigela- denen ausser Betracht fiele. 1.4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin gegenüber der Beklag- ten einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Der Anspruch der Klägerin auf die mit Klage vom 23. August 2023 ab 1. Januar 2018 geltend gemachten Invali- denleistungen ist entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. -6- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Inva- lidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ver- sichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person An- spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversi- cherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes- tens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleis- tungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält- nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhält- nisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 2.2.2. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrich- tung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, de- ren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeit- punkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 mit Hinweisen). 2.2.3. Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss ferner erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein, und sie muss mindes- tens 20 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2014 vom 1. Sep- tember 2014 E. 1.1, 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.1 und 9C_934/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2; MARC HÜRZELER, in: Schneider/Gei- ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, N. 8 zu Art. 23 BVG). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ge- geben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Ein- tritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – wäh- rend der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschul- dete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit -7- leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält- nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg- fall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund. Die Leistungs- pflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt in- dessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusam- menhang besteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.2.4. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass bis zum Eintritt der Invalidität ohne wesentlichen Unterbruch (auch) in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von wenigstens 20 % bestand. Die Unterbrechung des zeitli- chen Konnexes erfordert eine länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 3). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zu- sammenhang unterbrechende Erholung ist anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange- passten Erwerbstätigkeit vorgelegen hat (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63). Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfä- higkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu- sammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs- fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. und SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauern- den Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereinglie- derung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., SVR 2010 BVG Nr. 18 S. 70, 9C_169/2009 E. 3.2 sowie; Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 und E. 5.3). 2.3. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, insbesondere hinsichtlich des IV-Grades und Rentenbeginns, einschliesslich des dafür massgebenden Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sofern sie in das invalidenversicherungsrecht- liche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Be- urteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung ent- scheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs- weise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensicht- lich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). -8- 2.4. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhal- ten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invali- denrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsor- geversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversiche- rung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1. Betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt geht aus den vorliegenden Akten im Wesentlichen Folgendes hervor: 3.2. Die Klägerin befand sich vom 8. Juni bis 10. August 2012 in stationärer Behandlung in der E._____. Im Austrittsbericht vom 10. August 2012 wur- den der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikattacken bei Überlastungssituation am Arbeitsplatz, Probleme in der Partnerschaft und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert (IV- act. 15 S. 7). Die behandelnden Ärzte attestierten der Klägerin eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % vom 8. Juni bis 12. August 2012 und von 50 % ab dem 13. August bis 30. September 2012 (IV-act. 15 S. 10; IV-act. 10 S. 1). 3.3. Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E._____, attestierte am 26. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 14. Oktober 2012 und danach von 30 % bis zum 31. Dezember 2012 (IV-act. 15 S. 3). Die Frage der IV-Stelle, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, bejahte die behandelnde Ärztin und führte ergänzend aus, die berufliche Reintegration habe mit Unterstützung der Case Managerin bereits begonnen (IV-act. 15 S. 4). Ab Januar 2013 könne die Klägerin ihr angestammtes Pensum von 90 % voraussichtlich wieder vollumfänglich aufnehmen (IV-act. 15 S. 5). 3.4. Psychotherapeutin lic. phil. F._____ führte in ihrem Schreiben vom 26. No- vember 2012 aus, die Klägerin sei seit August 2010 bei ihr in psychothera- peutischer Behandlung. Anfänglich seien private Probleme Thema der The- rapie gewesen, bald habe sich jedoch gezeigt, dass die Situation am Ar- beitsplatz sehr belastend sei. Die unklaren Strukturen in den Arbeitsabläu- fen bei gleichzeitig sehr hohem Leistungsdruck hätten bei der Klägerin zu einem Erschöpfungszustand mit depressiven Symptomen geführt. Unter- dessen arbeite die Klägerin wieder 70 % an einem neuen Arbeitsplatz. Dies -9- sei möglich, da sie die verordneten Medikamente gut vertrage. Aus psy- chologischer Sicht sei ihr Gesundheitszustand jedoch noch sehr unstabil (IV-act. 16). 3.5. Gemäss Aktennotiz vom 30. November 2012 teilte die Klägerin dem Sach- bearbeiter der IV-Stelle am 30. November 2012 telefonisch mit, dass sie wieder zu 70 % in der Informatik arbeite und es ihr jetzt besser gehe (IV- act. 17). 3.6. Im Arztzeugnis vom 13. September 2013 attestierte Dr. med. D._____ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit dem 15. Oktober 2012 bis zum 31. Juli 2013, wobei die Klägerin seit 1. August 2013 wieder voll ar- beitsfähig sei. Auf die Frage, welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt wer- den könnten, nannte Dr. med. D._____ Leistungsfunktionen im Informatik- bereich sowie Tätigkeiten in einem Grossraumbüro (IV-act. 32 S. 3). 3.7. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. November 2013 attestierte Dr. med. D._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 30. Novem- ber 2013 (IV-act. 32 S. 2) und mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 31. Januar 2014 (IV- act. 32 S. 1). 3.8. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte die Klägerin dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Aargau mit, dass sie bis Ende Februar 2013 beim Kanton Aargau mit einem Pensum von 70 % gearbeitet habe, aber ab 5. März 2013 frei gestellt worden sei, weil ihre Leistungen nicht den Anfor- derungen entsprochen hätten. Ihre Arbeitsfähigkeit sei ab August 2013 in Absprache mit Dr. med. D._____ auf 100 % angesetzt worden, weil es ihr in der arbeitsfreien Zeit verhältnismässig gut gegangen sei und sie Angst gehabt habe, kein Einkommen mehr zu haben. Im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie sich wohl überschätzt habe. Die erneut aufgetretenen Pa- nikattacken und Angststörungen im Rahmen des Integrationsprogramms im H._____ hätten ihr gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, die geforder- ten 100 % zu leisten (IV-act. 33). 3.9. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau die Vermittlungsfähigkeit der Klägerin im Rah- men eines Arbeitspensums von 90 % ab dem 1. August 2013 (IV-act. 24). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin von Dr. med. D._____ im Bericht vom 26. November 2013 seit dem 4. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei. Nach telefonischer - 10 - Rücksprache mit der E._____ habe diese Arbeitsunfähigkeit keinen dauer- haften Charakter. Mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit könne in abseh- barer Zeit gerechnet werden, ab wann genau könne jedoch nicht definiert werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau kam des- halb zum Schluss, dass eine allgemeine Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 90 % ab dem 1. August 2013 als ausgewiesen betrachtet werden könne (IV-act. 24 S. 2 f.). 3.10. Der H._____ hielt im Arbeitszeugnis der Klägerin vom 12. Februar 2014 fest, dass diese im Rahmen einer befristeten Anstellung vom 8. August 2013 bis zum 12. Februar 2014 mit einem Pensum von 90 % im H._____ tätig war. Die Klägerin habe sich mit Engagement und Erfolg ins neue Auf- gabengebiet eingearbeitet. Die geforderte Arbeitsqualität habe sie in kurzer Zeit erreicht (IV-act. 34.2 S. 3). 3.11. Die Klägerin meldete sich am 27. April 2017 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Betreffend Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte sie aus, sie habe im Februar 2012 einen Zusammenbruch erlitten (3. gradige Depression, Soziophobie, Panikattacken) mit Klinikaufenthalt in der E._____. Im Sommer 2014 sei die definitive Diagnose F84.0 Autismusspektrumsstörung (Asperger) ge- stellt worden. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit Geburt, die Diagnose habe sie jedoch erst im Sommer 2014 erhalten (IV-act. 25). 3.12. Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei- nem Bericht vom 18. Januar 2017 fest, dass die Klägerin seit dem 9. Juli 2014 in seiner Praxis in Behandlung sei. Aufgrund der Diagnose einer Au- tismus-Spektrum-Störung sei bei der Arbeitssuche zu berücksichtigen, dass das maximale Arbeitspensum 70 % nicht übersteigen dürfe. Die Klä- gerin könne nicht in einem Grossraumbüro arbeiten, sondern benötige ei- nen ruhigen Arbeitsplatz. Zudem solle sie keine Führungsfunktionen wie Gruppen- oder Projektleitungen übernehmen (IV-act. 31). 3.13. Am 9. Mai 2017 wurde ein telefonisches Erstgespräch zwischen der Kläge- rin und der IV-Stelle, Abteilung Integration, durchgeführt. Die Klägerin gab darin an, im Jahr 2012 aufgrund der jahrzehntelangen belastenden Situa- tion einen Zusammenbruch im Sinne einer Depression erlitten zu haben. Sie sei diesbezüglich während neun Wochen in der E._____ hospitalisiert gewesen. Im Sommer 2014 sei schliesslich die Diagnose eines Asperger- Syndroms gestellt worden. Dies habe der Klägerin eine Erleichterung ge- bracht, in dem Sinne, dass sie ihrem Verhalten / ihrem Anderssein einen Namen habe geben können. Seit diesem Zusammenbruch habe sie nie - 11 - mehr zu ihrem alten Leistungsverhalten gefunden. Sie leide schnell an Reizüberflutungen. Sie habe diese zwar besser im Griff, indem sie grosse Menschenmengen meide, sich viel zurückziehe und Entspannungsübun- gen mache, es sei jedoch nach wie vor eine Schwachstelle (IV-act. 39 S. 1). Bezüglich beruflicher Situation wurde festgehalten, die Klägerin befinde sich seit 2016 in Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Naturheilprak- tikerin. Die Schultage seien Mittwoch, Samstag und Sonntag. Die Ausbil- dung daure bis 2019 und helfe der Klägerin, mit der eigenen Krankheit bes- ser umzugehen und die Reizüberflutung besser einzudämmen (IV-act. 39 S. 2). Das aktuell mögliche Pensum einzuschätzen, sei für die Klägerin schwierig. Ein Einstieg bei ca. 40 % mit anschliessender Steigerung im Sinne eines Arbeitstrainings würde die Klägerin sehr begrüssen. Ihr Wunschpensum wäre 80 – 90 %. Bezüglich Zukunftspläne gab die Klägerin an, in einem ca. 80%-Pensum als Naturheilpraktikerin arbeiten zu wollen (IV-act. 39 S. 4). 3.14. Dr. med. I._____ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 aus, vom 8. Juni bis 10. August 2012 sei erstmals die Hospitalisation auf der psychoso- matischen Abteilung der E._____ erfolgt. Dort habe eine psychische Stabi- lisierung erreicht und der Paarkonflikt aufgearbeitet werden können. Im An- schluss daran sei die Reintegration an den alten Arbeitsplatz erfolgt, unter der Auflage, nicht mehr im Grossraumbüro zu arbeiten und dass die Klä- gerin keine Leitungsfunktion mehr übernehmen müsse. Die Klägerin habe jedoch an diesem Arbeitsplatz die volle Leistungsfähigkeit nicht mehr er- reicht und sei freigestellt worden. Sie habe dann wieder eine 60%ige An- stellung bei der [...] in Aarau gefunden (IV-act. 43 S. 3). Die Klägerin habe begonnen, sich intensiv mit dem Thema Autismus zu beschäftigen, und sie habe viele, bisher unverstandene Seiten ihrer Persönlichkeit mit dieser Di- agnose in Verbindung bringen können. Seitdem habe sich die Klägerin zwar einerseits stabilisieren können, andererseits bestünden die mit der Störung verbundenen Einschränkungen natürlicherweise weiterhin und weitgehend störungsfreie Intervalle würden sich mit Phasen, in denen stär- kere Angst- und Panikreaktionen aufträten und in denen die Frequenz an psychotherapeutischen Sitzungen erhöht werden müsse, abwechseln. Die vollständige berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine un- wahrscheinlich (IV-act. 43 S. 4 f.). 3.15. RAD-Arzt med. pract. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt in seinem Bericht vom 1. September 2017 fest, der Klägerin sei seitens der E._____ eine ADHS propagiert worden, Dr. med. I._____ diag- nostiziere hingegen eine Autismus-Spektrum-Störung. Die Abklärung durch Dr. med. I._____ erscheine dem Referenten schlüssig und nachvoll- ziehbar, wohingegen die Unterlagen der E._____ wenig aussagekräftig seien und die diagnostische Einordnung letztlich etwas spekulativ - 12 - erscheine. Eine ADHS habe in der Regel aus versicherungsmedizinscher Sicht keine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Es werde empfohlen, da Dr. med. I._____ sich nicht über die länger dauernde Ar- beitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und in angepasster Tätigkeit äussere, bei ihm die geschätzte Höhe dieser jeweiligen Einschränkungen nachzufragen. Nachher könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf seinen qualitativ hochstehenden Bericht abgestellt werden (IV-act. 45 S. 4). 3.16. Dr. med. I._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 auf entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass er die länger dauernde Ar- beitsfähigkeit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit als Gruppenleite- rin bzw. Fachspezialistin mit 60 % beurteile. Bezüglich des Profils einer an- gepassten Tätigkeit führte er aus, die Klägerin brauche klare, das heisse transparente, Strukturen, kein Grossraumbüro, keine Projektleitung, Fach- führung sei möglich, aber keine Managementfunktionen, da bei anspruchs- vollen sozialkommunikativen Kompetenzen rasch eine Überforderung ein- trete (IV-act. 47 S. 2). 3.17. RAD-Arzt Dr. med. J._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 fest, dass die Antworten auf die Ergänzungsfragen an den behan- delnden Arzt Dr. med. I._____ nun vorlägen und darauf abgestellt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleite- rin/Fachspezialistin betrage aktuell und in Zukunft 60 %. In einer angepass- ten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, es könne diesbezüglich auf das von Dr. med. I._____ beschriebene Belastungs- und Ressourcenprofil abgestellt werden (IV-act. 49 S. 2). 3.18. Im Verlaufsbericht vom 2. April 2020 hielt Dr. med. I._____ fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin unverändert sei. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Pensum von 50 % noch zumutbar, wobei nur Tätigkeiten mit geringer sozial-kommunikativer Kompetenz, klaren und transparenten Strukturen, ohne Grossraumbüro, ohne Projektleitung möglich seien, wobei eine Fachführung eventuell möglich sei, jedoch keine Managementfunktio- nen (IV-act. 105 S. 5). 3.19. RAD-Arzt med. pract. J._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2020 fest, seitens des behandelnden Psychiaters sei nachvollziehbar eine Autismusspektrumsstörung mit entsprechenden interaktionellen Schwierig- keiten im zwischenmenschlichen Bereich dargelegt worden. Seitens des behandelnden Psychiaters sei eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 und 50 % attestiert worden. Diese Beurteilungen könnten im Wesentlichen nachvollzogen werden. Nach initial etwas optimistischerer Einschätzung - 13 - scheine sich die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Langzeitverlauf um einen Wert zwischen 50 und 60 % einzupendeln. Am 2. April 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit explizit in angestammter Tätigkeit attestiert wor- den. Damit bestätige sich die seinerzeitige Prognose, dass längerfristig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen bleibe. Mit einer optima- len Anpassung der Arbeit könnte nach Meinung des RAD mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Verbesserung von mehr als ca. 10 % erreicht werden. IV-fremde Elemente schienen im Krankheitsgesche- hen keine erhebliche Rolle zu spielen. Es könne auf die vorliegenden Be- urteilungen von Dr. med. I._____ grosso modo abgestellt werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe im Langzeitverlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 60 % realistisch. Bezüglich des Belastungs- und Ressourcenprofils sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters zu verweisen. Ob die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin bei eingeschränkten sozial-kommunikati- ven Kompetenzen eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle, müsse sei- tens des RAD allerdings etwas bezweifelt werden (IV-act. 115 S. 3). 3.20. In ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle fest, aus medi- zinischer Sicht bestehe seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit der Klägerin im Informatikbereich. Diese Tätigkeit entspreche gleichzeitig einer angepassten Tätigkeit. Zur Ermittlung des In- valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Schweizerische Lohn- strukturerhebung (LSE) und ermittelte für das Jahr 2018 für eine Tätigkeit im Informatikbereich ein Valideneinkommen von Fr. 102'478.00 und ein In- valideneinkommen von Fr. 51'239.00, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergibt (IV-act. 125 S. 4). 4. 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2013 (IV-act. 23) und vom 13. Oktober 2020 (IV-act. 125) für die Beklagte ver- bindlich sind. 4.2. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Ren- tenhöhe und den Rentenbeginn. Die Bindungswirkung gilt daher nur für Rentenentscheide der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5). Es ist daher zu prüfen, ob mit der – auch der Beklagten zugestellten – Verfügung vom 15. Mai 2013 nur über berufliche Massnahmen oder auch über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden wurde. Die Klägerin meldete sich am 19. September 2012 bei der IV-Stelle Aargau zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Eingliederung/Rente) der IV an (IV-act. 5). In der - 14 - Begründung der Verfügung wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Diese allgemeine Formulie- rung könnte darauf hindeuten, dass sowohl über den Rentenanspruch als auch über berufliche Massnahmen entschieden wurde. Allerdings wird in der Verfügung unter "Beantragte Leistung" explizit "Berufliche Massnah- men" erwähnt, der Betreff der Verfügung lautet "Berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt" und in der Verfügung selbst wird ausgeführt, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden sei. Es werden denn auch nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnah- men, nicht aber für einen Rentenanspruch genannt (IV-act. 23). Mit der Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde somit einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht aber über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden. Eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfügung vom 15. Mai 2013 besteht daher nicht. 4.3. Bei der am 13. Oktober und 17. November 2020 verfügten halben Rente ab 1. Januar 2018 (IV-act. 125; 128) ging die IV-Stelle von einem Invalidi- tätsgrad von 50 % per Januar 2018 aus (IV-act. 125 S. 5). In das der Ver- fügung vom 13. Oktober 2020 zugrunde liegende Vorbescheidverfahren wurde die Beklagte nicht einbezogen (IV-act. 118) und die Rentenverfü- gung wurde ihr nicht formgültig eröffnet (IV-act. 125; 128). Die Beklagte beruft sich jedoch in ihrer Klageantwort vom 6. Dezember 2023 auf die Ver- fügung vom 13. Oktober 2020 (vgl. vorne E. 2.4.). Massgebend für die Frage der Bindungswirkung der Verfügungen vom 13. Oktober und 17. November 2020 ist der Umstand, dass ein invaliden- versicherungsrechtlicher Rentenanspruch aufgrund der IV-Anmeldung vom 27. April 2017 (IV-act. 25 S. 8) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Oktober 2017 entstehen konnte (sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war), weshalb für die IV-Stelle lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2016 relevant war. Wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung davor auf das Leistungsvermögen der Klägerin auswirkte, insbesondere wie es um sie in der Zeit ab Juni 2012 stand, hatte die IV-Stelle nicht zu prüfen. Aus diesem Grund ist der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Warte- zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für den hier zur Diskussion stehenden berufsvorsorgerechtlichen Anspruch nicht von Bedeutung; er gilt nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestim- mung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eine diesbezügliche Bindungswirkung der Verfügung vom 23. Oktober 2020 ist demnach zu ver- neinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3.). - 15 - 5. 5.1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin während des bis zum 31. Juli 2013 dauernden Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aus psychischen Gründen zeitweise arbeitsunfähig war, so unter anderem während ihres stationären Aufenthalts in der E._____ vom 8. Juni bis 10. August 2012 (IV- act. 15 S. 7 ff.; Duplik Rz. 10). Im Anschluss an den dortigen stationären Aufenthalt attestierten ihr die behandelnden Ärzte vom 13. August bis 14. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und danach eine Arbeitsun- fähigkeit von 30 % bis zum 31. Juli 2013 (IV-act. 15 S. 3 und 10; 32 S. 3). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit von Juni 2012 bis Juli 2013 und der per Januar 2018 eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Relevant ist somit die Frage, ob die Klägerin in der Zeit von August 2013 bis Dezember 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war (E. 2.2.4. hiervor). 5.2. 5.2.1. Ab 1. August 2013 attestierte die behandelnde Ärztin, Dr. med. D._____, E._____, der Klägerin eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Leitungsfunk- tion im Informatikbereich sowie Tätigkeiten in einem Grossraumbüro nicht mehr ausgeübt werden könnten (IV-act. 32 S. 3). Dr. med. D._____ attes- tierte in der Folge eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2013 (IV-act. 32 S. 2) und am 3. Januar 2014 ebenfalls eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2014 (IV-act. 32 S. 1). Eine telefoni- sche Abklärung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bei der E._____ ergab, dass diese Arbeitsunfähigkeit keinen dauernden Charakter aufweise und in absehbarer Zeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (E. 3.10. hiervor). Der Klägerin wurde somit ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei in der Zeit vom 1. bis 30. November 2013 und vom 1. bis 31. Januar 2014 jeweils für einen Monat eine Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestiert wurde. Im weiteren Verlauf finden sich keine medizinischen Akten, insbesondere keine echtzeitlichen ärztliche Berichte oder Zeugnisse, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin hindeuten. Erst im Bericht von Dr. med. I._____ vom 18. Januar 2017 - drei Jahre, nachdem der Klägerin letztmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde – ist wieder eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin dokumen- tiert (IV-act. 31). 5.2.2. Die Klägerin macht geltend, auf das Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 13. September 2013, welches der Klägerin ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiere, könne nicht ab- gestellt werden, da dieses Zeugnis gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung ausgestellt worden sei, damit die Klägerin von dieser Leistungen - 16 - beziehen könne (Klage 11.3. S. 14; Replik Rz. 4.4.). Dem ist entgegenzu- halten, dass ein ärztliches Zeugnis, unabhängig vom Adressaten, der Wahrheit entsprechen muss (vgl. Art. 318 Ziff. 1 StGB). Unbestritten ist, dass die Klägerin per 1. August 2013 bei der Arbeitslosenkasse Unia einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Vermittlungsfähig- keit im Pensum von 90 % gestellt hat (Klage Rz. 11.1) und ausweislich der Akten mindestens bis zum 12. Februar 2014 entsprechende Arbeitslo- senentschädigung bezogen hat (vgl. IV-act. 34.2 S. 3). Gemäss Lehre und Rechtsprechung tut die leistungsansprechende Person durch die eigene Bezeichnung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, worauf sie gegebenenfalls zu behaften ist (MARC HÜRZELER, a.a.O., N. 30 zu Art. 23 BVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts B 131/06 vom 25. Mai 2007, B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1). Der Umstand, dass die Klägerin ab 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Vermitt- lungsfähigkeit im Pensum von 90 % beantragt hat und das Amt für Wirt- schaft und Arbeit die Klägerin ab 1. August 2013 im Rahmen eines Pen- sums von 90 % als vermittlungsfähig erachtet hat (IV-act. 24), spricht eben- falls gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab August 2013. 5.2.3. Am 1. März 2014 trat die Klägerin eine befristete Stelle beim Kanton Aargau an, zunächst mit einem Pensum von 60 % und vom 1. Januar bis 31. De- zember 2016 mit einem Pensum von 40 %. Dass das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nur im Umfang von 60 % bzw. 40 % ausgeübt worden sei, wird weder von der Klägerin geltend gemacht, noch finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür. Die Klägerin stellt selber fest, dass keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diesen Zeitraum vorliegen (Klage Rz. 11.3). Auch Hinweise auf eine tatsächliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während der Zeit dieser Anstellung sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich; im Gegenteil ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis der K._____ vom 31. Dezember 2016, dass das Ar- beitsverhältnis nach Ablauf der Befristung und somit nicht wegen ungenü- gender Leistungen endete, und dass die Klägerin als wertvolle Mitarbeiterin beurteilt wurde (IV-act. 30). Hinzu kommt, dass die Klägerin von 2013 bis 2015 Weiterbildungen als psychologische Beraterin und in der Bewegungs- pädagogik (Replik Rz. 8; IV-act. 34.1 S. 3) und seit 2016 und zumindest bis in das Jahr 2019 an drei Tagen pro Woche eine Ausbildung zur eidgenös- sisch diplomierten Naturheilpraktikerin absolvierte (IV-act. 39 S. 2). Kon- kurrierende Gründe wie eine berufsbegleitende Weiterbildung stehen ge- mäss Rechtsprechung dem Nachweis einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines reduzierten Arbeitspensums entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.1.). Dass das reduzierte Pensum in der vom 1. März 2014 bis 31. De- zember 2016 ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. - 17 - 5.2.4. Zudem stellte die IV-Stelle in ihrer rechtkräftigen Verfügung vom 13. Okto- ber 2020 grundsätzlich verbindlich fest, dass die einjährige Wartezeit im Januar 2017 zu laufen begonnen hat (IV-act. 125 S. 4, vgl. auch IV-act. 115 S. 2). Aufgrund der Anmeldung der Klägerin bei der IV-Stelle am 27. April 2017 hatte diese einen frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. Oktober 2016 abzuklären (Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit der Festlegung des Beginns des Wartejahres auf Januar 2017 wurde somit implizit, aber zwingend auch festgestellt, dass in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016 entweder die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betrug oder an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit be- stand (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. Au- gust 2016 E. 3.2. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2). 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ab August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist und mit Ausnahme einer Arbeits- unfähigkeit von jeweils einem Monat im Umfang von 50 % vom 1. bis 30. November 2013 und vom 1. bis 31. Januar 2014 im Zeitraum von Au- gust 2013 bis Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin doku- mentiert ist. Jedenfalls für den Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2017 liegen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf grundsätzlich nicht durch nachträgliche Annahmen und spe- kulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es ist daher fest- zuhalten, dass, selbst wenn im Sinne der Klägerin von einer Schubkrank- heit auszugehen und ein nicht zu strenger Massstab anzulegen wäre (Urteil 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), ein en- ger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in den Jah- ren 2012/2013 und der Invalidität ab Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten gestützt auf das bis zum 31. Juli 2013 laufende Vorsorgeverhältnis scheidet daher aus. Von den von der Klägerin in diesem Zusammenhang beantragten Be- weiserhebungen (Beizug weiterer Akten, Zeugeneinvernahme) sind keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. m.w.H. und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 5.4. Eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Vorsorgeverhältnisses im Zusammenhang mit der Anstellung im Zeitraum vom 1. März 2014 bis - 18 - 31. Dezember 2016 besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin bezog ab dem 1. Januar 2017 Taggeldleistungen der Unia Arbeitslosenkasse (IV-act. 42 S. 1; 41 S. 2). Das neue Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (vgl. Art. 22a Abs. 3 AVIG) beginnt bei Ausrichtung von Arbeits- losenentschädigung mit dem ersten entschädigungsberechtigten Tag und die Nachdeckung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung entfällt. Mit der Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisse entfällt die Haftung bei der Beklagten im ganzen Umfang (Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2012 vom 30. April 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Für eine nach Dezember 2016 ein- getretene Arbeitsunfähigkeit, war die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten für das Risiko Invalidität versichert. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3. Der Klägerin steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträ- gerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 19 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert