Die anwaltlich vertretene Klägerin äussert sich hierzu nicht weiter und stellt insbesondere – auch anlässlich der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 3. September 2024 – keine eigenen substantiierten Behauptungen zum Umfang der von der Beklagten und insbesondere der Arbeitslosenversicherung für welchen Zeitraum allenfalls bereits erhaltenen Leistungen auf. Die Klage ist damit hinsichtlich der hier unter anderem massgebenden Anspruchsvoraussetzung des Erwerbsausfall ungenügend substantiiert, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann (vgl. hierzu vorne E. 3.4.3.). Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.