Verweis auf eine Bestätigung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 23. September 2022 in AB 6, und S. 4 der beklagtischen Plädoyernotizen). Die anwaltlich vertretene Klägerin äussert sich hierzu nicht weiter und stellt insbesondere – auch anlässlich der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 3. September 2024 – keine eigenen substantiierten Behauptungen zum Umfang der von der Beklagten und insbesondere der Arbeitslosenversicherung für welchen Zeitraum allenfalls bereits erhaltenen Leistungen auf.